37. BImSchV Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
37. BImSchV
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden.
(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.
(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 39 37. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.