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ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Quelle: BMJ
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