ZPO Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.