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WahlprüfG NRW  
Wahlprüfungsgesetz NRW

(1) Die Entscheidung des Landtags kann nur lauten:
  1. 1.
    im Falle des § 5 Ziffer 1 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf rechnerische Richtigstellung. Im Falle der Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;
  2. 2.
    im Falle des § 5 Ziffer 2 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmen Anzahl von Stimmzetteln. Bei dieser Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;
  3. 3.
    im Fall des § 5 Ziffer 3 und Ziffer 4 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl;
  4. 4.
    im Falle des § 5 Ziffer 5 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist;
  5. 5.
    im Falle des § 1 Absatz 2 auf Zurückweisung des Antrags oder auf Feststellung, dass der Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Entscheidet der Landtag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Wahltag, dann gilt der Einspruch als abgelehnt. Das gleiche gilt für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Abs. 2, über den nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wird.
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