VwVG Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
Quelle: BMJ
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