Suche

VwVG  
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
Quelle: BMJ
Import: