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Verfassungsschutzgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 ist nur dann zulässig, wenn
  1. 1.
    dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,
  2. 2.
    der Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 5a nicht betroffen ist,
  3. 3.
    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt und
  4. 4.
    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die in § 3 Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch die Planung oder Begehung einer der folgenden Straftaten unterstützt werden:
    1. a)
      Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),
    2. b)
    3. c)
      Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),
    4. d)
      Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),
    5. e)
      Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490),
    6. f)
      Straftaten nach den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Absatz 1 bis 3, 315 Absatz 3, 316b Absatz 3 und 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder
    7. g)
      Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist oder
    8. h)
      Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet.
Anstelle der in Nummer 4 genannten Voraussetzung genügen auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen Verdächtige oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Nachrichten entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person ihren Anschluss nutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Person, gegen die sich die Anordnung richtet, herrühren oder für sie bestimmt sind.
(3) Die Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ergeben sich aus § 2 des Artikel 10-Gesetzes.
(4) Soweit §§ 3 bis 4 und 9 bis 13 des Artikel 10-Gesetzes für die Überwachung der Telekommunikation oder die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zusätzliche oder engere Voraussetzungen vorsehen, finden diese Anwendung.
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