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(1) Datenerhebungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind unzulässig. Der Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in §§ 53, 53a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, genannten Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger. Liegen bei Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobenen Daten tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 5 Absatz 2 nicht nur zufällig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
(2) Die Erhebung ist, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
(3) Die Auswertung erhobener Daten ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Eine weitere Auswertung ist nur dann zulässig, wenn die kernbereichsrelevanten Daten zuvor unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gelöscht wurden. Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass die erhobenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen diese nicht weitergegeben oder verwertet werden. Die Aufzeichnungen sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen besonders bestellten Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 unverzüglich der Kommission zur Kontrolle der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 30 (G 10-Kommission) zur Entscheidung über ihre Verwertbarkeit und Löschung vorzulegen.
(6) Brief- und Postsendungen und automatisiert erhobene Daten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an ihnen Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger beteiligt waren, dürfen in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 nur nach vorheriger Prüfung durch die G 10-Kommission ausgewertet werden. Diese darf die Auswertung der Aufzeichnungen nur zulassen, wenn das schützenswerte Vertrauensverhältnis der Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger nicht betroffen ist. Ansonsten sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
Quelle: Justizportal NRW
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