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VerfGHG NRW  
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen einem Monat nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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