VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, der drei Richter angehören, von denen mindestens einer Berufsrichter sein muss. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
(3) Das Nähere über die Besetzung der Beschwerdekammer regelt die Geschäftsordnung.
Quelle: Justizportal NRW
Import: