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VerfGHG NRW  
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines Beschlusses des Landtages zurückgenommen werden. Der Beschluss bedarf der zur Anklageerhebung erforderlichen Mehrheit.
(2) Zur Rücknahme der Anklage ist die Zustimmung des Angeklagten erforderlich.
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