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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
(2) § 19 gilt entsprechend.
(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.
sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein,
2.
sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
3.
sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein,
4.
sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und
5.
sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören.
Quelle: BMJ
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