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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.
(2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1.
die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und
2.
die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen.
(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
(6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.
Quelle: BMJ
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