StromStV Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Inhaltsverzeichnis
- Eingangsformel
- § 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 17b Steuerentlastung für Unternehmen
- § 1 Zuständiges Hauptzollamt
- § 1a Versorger
- § 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern
- § 1c Elektromobilität
- § 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
- § 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
- § 2 Antrag auf Erlaubnis
- § 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
- § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
- § 6 Vorauszahlungen
- § 7 Mengenermittlung
- § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
- § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 10 Allgemeine Erlaubnis
- § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers
- § 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
- § 12 Strom zur Stromerzeugung
- § 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
- § 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
- § 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
- § 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- § 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
- § 13a Differenzversteuerung
- § 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
- § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
- § 15 Zuordnung von Unternehmen
- § 16 (weggefallen)
- § 17 (weggefallen)
- § 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
- § 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
- § 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
- § 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
- § 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
- § 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
- § 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes
- § 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen
- § 19a Kleinbetragsregelung
- § 20 Ordnungswidrigkeiten
- § 21 Übergangsregelung