Grundprüfungsschema zum Versuch (§§ 22, 24 StGB): Strafbarkeit auch bei nicht vollendetem Delikt, wenn Täter unter Tatentschluss unmittelbar ansetzt.
Unterschiede zum normalen Aufbau sind vor allem die Vorprüfung, die Umkehr von subjektivem und objektivem Tatbestand und die Prüfung des Rücktritts am Ende.
Der Versuch ist nur bei Verbrechen (§ 12 I StGB) strafbar, oder wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 23 I StGB).
[0. Vorprüfung]
Die Vorprüfung sollte nicht als eigener Prüfungspunkt (0.), sondern mittels knapper Einleitungssätze zwischen Obersatz und Tatbestand erfolgen.
Keine Vollendung
Sofern zweifelhaft, ob Delikt vollendet wurde, ist zunächst vollendetes Delikt anzuprüfen und hier nach oben zu verweisen; andernfalls kurz feststellen, welche Elemente des objektiven Tatbestandes (i.d.R. Erfolgseintritt, aber z.B. auch obj. Zurechnung…) nicht verwirklicht wurden.
Objektiver und subjektiver Tatbestand sind gegenüber dem vollendeten Delikt vertauscht.
Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller TB-Merkmale der in Aussicht genommener Tat (sog. Tatentschluss):
Vorsatzformen, wie beim vollendeten Delikt
Besondere Form nur, wenn vorgeschrieben (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB)
Tatentschluss muss vorbehaltslos sein; reine ‚Tatgeneigtheit‘ reicht nicht aus
Kein Tatentschluss, wenn Täter ihn noch überdenken möchte (h.M.)
Tatentschluss aber gegeben, wenn Verwirklichung von objektiven äußeren Umständen abhängen soll (h.M.)
z.B. Mord, wenn keine Kinder anwesend sind
Wie ist die irrige Annahme von objektiven Tatbestandsmerkmalen zu behandeln?
Der Täter stellt sich Umstände vor, die tatsächlich gar nicht vorliegen.
→ ‚umgekehrter Tatbestandsirrtum‘
Täter verkennt aus grobem Unverstand, dass der Versuch überhaupt nicht zur Vollendung führen kann (= für jeden durchschnittlich informierten Menschen ersichtlich völlig abwegige Vorstellungen von Ursachenzusammenhängen).
→ ‚grob unverständiger umgekehrter Tatbestandsirrtum‘
Täter will tatbestandlichen Erfolg mit okkulten Mitteln (Magie, Zauber,…) herbeiführen.
Beispiel: A geht ihrem Ehemann fremd und denkt, dies sei strafbar
Täter stellt sich zwar den Sachverhalt richtig vor, dieser führt entgegen seines Rechtsirrtums jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand.
→ ‚umgekehrter Subsumptionsirrtum‘
Es existiert nicht die eine, universalgültige, herrschende Definition des unmittelbaren Ansetzens. Die unterschiedlichen Theorien werden sowohl in der Literatur als auch in der Rspr. weniger gegeneinander ausgespielt, als vielmehr unterschiedlich miteinander kombiniert und fallbezogen gewichtet.
Unmittelbares Ansetzen =
e.A. Subjektive Theorie / Theorie der Feuerprobe:
Täter überwindet subjektiv die Schwelle zum ‚Jetzt geht’s los‘, wodurch der Tatplan die ‚Feuerprobe der kritischen Situation‘ bestanden hat.
a.A. Sphärentheorie:
Täter dringt in die Schutzsphäre des Opfers ein und zwischen der Tathandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang.
a.A. Gefährdungstheorie / Zwischenakttheorie:
Täter gefährdet das Rechtsgut, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen ist.
a.A. Kombinationstheorie:
Der Täter überschreitet subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ und ist derart in die Sphäre des Opfers eingedrungen, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen und das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
(pro) Verbindet die im Wortlaut des § 22 StGB angelegten subjektiven („nach seiner Vorstellung von der Tat“) und objektiven („zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“) Elemente.
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Täter bleibt straflos bleibt, wenn er, nachdem er bereits unmittelbar zu Tat angesetzt hat, freiwillig vom Versuch zurücktritt (§ 24 StGB). Welche Anforderungen an den Rücktritt zu stellen sind, hängt von den spezifischen Konstellationen ab. Siehe ausführlich hierzu das Schema Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB).
Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.