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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Verjährung ruht
1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
2.
solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2.
eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
1.
bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2.
bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3.
bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4.
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Täterschaft und Teilnahme (§ 25 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).

Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.

Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formen von Täterschaft und Teilnahme
  3. Täterschaft
  4. (Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB)
  5. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB)
  6. Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
  7. Teilnahme
  8. Anstiftung (§ 26 StGB)
  9. Beihilfe (§ 27 StGB)
  10. Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
  11. Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
  12. Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
  13.  Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
  14. Tatherrschaftslehre (h.L.)
  15. Strenge Tatherrschaftslehre
  16. Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)

 

Formen von Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft

(Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)

  • Grundform der Begehung
  • Täter verwirklicht Erfolg alleine und alle Tatbestandsmerkmale selbst (Alleintäter); auch möglich: Mitverursachung eines Schadens durch mehrere selbständig Handelnde ohne bewusstes Zusammenwirken (Nebentäter).
  • Strafbarkeit: Täter selbst voll strafbar

 

Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB).
  • Begehung „durch einen anderen“ = Beherrschung des Tatmittlers durch überlegenes Wissen oder Wollen
  • Indiz: Strafbarkeitslücke / 'Defekt' beim Tatmittler
  • Täter benutzt Tatmittler als Werkzeug / ‚verlängerten Arm‘
  • Strafbarkeit: Täter voll strafbar (für Handlungen des Tatmittlers)

 

Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
  • Mehrere begehen die Straftat „gemeinschaftlich“ (= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans)
  • Bei gemeinsamem Tatplan und gemeinsamer Tatausführung erfolgt eine Zurechnung gegenseitiger Tatbeiträge (Prinzip des arbeitsteiligen Handelns)
  • Strafbarkeit: Täter voll strafbar (auch für Handlungen der Mittäter)

 

 

Teilnahme

Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).

Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:

  • Haupttäter
    • muss nicht schuldhaft handeln (§ 29 StGB)
    • kann auch eine Tat im Ausland begehen, die dort nicht unter Strafe steht (§ 9 II 1 StGB)
  • Teilnehmer
    • muss besondere persönliche Merkmale selbst aufweisen (§ 28 StGB)
    • wird entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft (§ 29 StGB)

 

Anstiftung (§ 26 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
  • Anstifter „bestimmt“ Täter zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses (h.M.: durch unmittelbar auffordernde Einwirkung).
  • Strafbarkeit: Anstifter wird gleich einem Täter bestraft

 

Beihilfe (§ 27 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
  • Gehilfe leistet dem Täter Hilfe = Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (str., ob Tatbeitrag kausal für Rechtsgutsverletzung sein muss und ob psychische Beihilfe ausreichend).
  • Strafbarkeit: Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, sie ist jedoch obligatorisch nach § 49 I StGB zu mildern

 

 

Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)

  • Täter nimmt tatbestandsmäßige Handlung als formal-objektiv erkennbare Zentralgestalt selbst vor.
  • Handlung des formal-objektiv als Randfigur auftretenden Teilnehmers erschöpft sich in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
  • (con) Seit gesetzlicher Normierung der mittelbaren Täterschaft unvereinbar mit § 25 I Alt. 1 StGB (Begehung gerade nicht selbst, sondern „durch einen anderen“)

 

 

Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)

  • Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
  • Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwillen (animus socii) hat; die Tat also nicht als eigene will.
  • Wille wird anhand des Grades an Eigeninteresse (Willenstheorie) bzw. der Abhängigkeit vom Willen eines anderen (Dolustheorie) ermittelt.
    Beispiel (BGH Staschinski-Fall): Der russische Spion Staschinski ermordet im Auftrag des KGB alleine und eigenhändig Dissidenten in Deutschland. BGH verurteilte ihn nur als Gehilfen, da er die Tat nicht als eigene, sondern als die des KGB wolle.
  • (con) Auch wer den Tatbestand vollständig verwirklicht, kann hiernach lediglich Teilnehmer sein
  • (con) Schwere Beweisbarkeit und Gefahr von Schutzbehauptungen des Täters
  • (con) Gesetzgeber hat in Reaktion auf Staschinski-Fall 1969 in § 25 I Alt. 1 StGB klargestellt, dass derjenige, der die Tat selbst begeht, Täter ist.

 

 

 Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)

  • Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
  • Wille wird anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt. Indizien sind insb.:
    • Grad des Eigeninteresses
    • Umfang der Tatbeteiligung
    • Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
  • (con) Rechtsunsicherheit durch Vielzahl der Kriterien; einzelne Kriterien können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
  • (pro) Durch Objektivierung weniger wertend als Tatherrschaftslehre (s.u.)

 

 

Tatherrschaftslehre (h.L.)

  • Täter ist, wer als Zentralfigur die Tatherrschaft innehat.
  • Teilnehmer ist, wer als Randfigur keinen weiteren Beitrag leistet als die Tat ggf. zu veranlassen oder sonst wie zu fördern.

Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)

In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung

  • Erscheinungsformen der Tatherrschaft:
    • Unmittelbarer Täter: Handlungsherrschaft
    • Mittelbarer Täter: Willens- oder Wissensherrschaft
    • Mittäter: funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft
  • (con) Wertend und daher unbestimmt (Art. 103 II GG)
  • (pro) Vereint subjektive und objektive Kriterien

 

Strenge Tatherrschaftslehre

  • Stets wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; str., ob auch bei alternativen Tatbeiträgen erfüllt; Ortsanwesenheit kann entbehrlich sein, wenn auf andere Art Einfluss genommen wird (z.B. telefonisch).
  • (con) Rein planende Zentralgestalten werden nicht als Täter erfasst.

 

Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)

  • Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen, wenn dieser während des gemeinsamen Tatgeschehens fortwirkt und die ausführenden Mittäter im Handeln bestärkt oder von einigem Gewicht ist.
  • "Minus" bei der Ausführung kann durch ein "Plus" bei der Planung kompensiert werden.

 

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