Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.
Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.
Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).
Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:
Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)
In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung