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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Quelle: BMJ
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LexMea

Beleidigung (§ 185 StGB)

Prüfungsschema zur Beleidigung (§ 185 StGB): Täter beleidigt andere Personen oder bleidigungsfähige Personengesamtheiten. Beleidigen ist daskundtun einer Geringschätzung oder Missachtung, die geeignet ist, Betroffene verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Lebende Einzelpersonen
  6. Personengesamtheiten
  7. Tathandlung: Beleidigung
  8. Modalität
  9. Inhalt
  10. Werturteile
  11. Tatsachenbehauptungen
  12. Kundgabeerfolg
  13. Subjektiver Tatbestand
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld
  16. Qualifikation
  17. Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)
  18. Straffreiheit (§ 199 StGB)

 

  • § 186 StGB ist einschlägig bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt.
  • § 187 StGB ist einschlägig bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. 
  • § 185 StGB ist einschlägig in allen anderen Fällen, insb. bei Werturteilen oder Äußerungen gegenüber dem Beleidigten selbst.

Siehe auch die Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB).

 

  • Rechtsgut
    Ehre → unstrittig dualistischer Ehrbegriff aus

    • innerer Ehre (personaler Geltungswert) und

    • äußerer Ehre (sozialer Geltungswert / „Ruf“)

 

Ehrbegriff

  • e.A. Faktischer Ehrbegriff
    Wertschätzung, die einem Menschen faktisch (empirisch überprüfbar) entgegengebracht wird;
    (con) Problem bei Beleidigung unter vier Augen.

  • e.A. Normativer Ehrbegriff
    Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde (Art. 1 I GG) ableitet.

  • a.A. Personaler Ehrbegriff
    Wert, den eine Person sich (aufgrund ihres sittlich-sozialen Verhaltens) verdient hat.

  • h.M. Normativ / personaler Ehrbegriff
    Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde ableitet und den sie sich verdient hat.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Lebende Einzelpersonen

Tatobjekt kann jeder lebende Mensch sein (für Verstorbene s. § 189 StGB); nach h.M. unabhängig von dessen Aufnahmefähigkeit (z.B. auch Kinder oder Geisteskranke).

Mehrere Personen können auch unter Nennung einer Sammel-/Kollektivbezeichnung beleidigt werden. Überwiegend wird dafür verlangt, dass...

  • der Personenkreis so klar abgegrenzt und zahlenmäßig überschaubar ist, sodass er aus der Allgemeinheit heraussticht und
  • eine Zuordnung zu einzelnen Personen möglich ist.

Beispiel.: Die Lehrer am Schiller-Gymnasium verkaufen Schulnoten.

 

Personengesamtheiten

Sind Personengesamtheiten beleidigungsfähig?

Aus § 194 III 2, IV StGB folgt, dass jedenfalls die dort genannten Einrichtungen beleidigt werden können.

  • Rspr.: (+) Andere Personengesamtheiten sind beleidigungsfähig, wenn diese eine rechtlich anerkannte, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können.
    Beispiel: "Die Berliner Polizei", "die Bundeswehr"; Nicht erfasst dagegen: „Die Polizei“ da keine einheitliche Willensbildung unterschiedlicher Landespolizeien

  • a.A.: (-) Andere Personengesamtheiten sind nicht beleidigungsfähig
    (pro) Systematik: Umkehrschluss aus § 194 III 2, IV StGB; Telos: Von § 185 StGB geschützte Ehre ist individuell

 

Tathandlung: Beleidigung

Beleidigung = Kundgabe einer Geringschätzung oder Missachtung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

 

Modalität

Wörtlich (z.B. durch Kraftausdrücke), schriftlich (z.B. Brief), bildlich (z.B. Karikatur), durch Gesten (z.B. durch Ansinnen sexueller Handlungen)

Welche Äußerungen im vertrauten Kreis sind strafbar?

  • h.M.: Nur Äußerungen unter Eheleuten und im engsten Familienkreis sind nicht strafbar
    (e.A.: außer bei der Möglichkeit, dass diese nach außen dringen)
    (pro) Systematik: Privatsphäre des Art. 2 I, 1 I GG; Telos: Bereich vertraulicher Kommunikation und des „Abreagierens“

    • Teilauffassung 1
      Teleologische Reduktion des Tatbestandes, da aufgrund der Vertraulichkeit keine Verletzung der äußeren Ehre möglich ist

    • Teilauffassung 2:
      Greifen als Rechtfertigungsgrund

  • e.A.: Zusätzlich keine Strafbarkeit für alle eng vertrauten Personen
    z.B. engster Freundeskreis oder vertrauliches, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegendes Arztgespräch

 

Inhalt
Werturteile

Gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten kann die Beleidigung mittels ehrkränkenden Werturteils erfolgen.

Werturteil = gekennzeichnet durch eine persönliche Wertung, Einschätzung, Schlussfolgerung, Stellungnahme bzw. Dafürhalten oder Ähnliches, die nicht durch Tatsachen belegbar und aufgrund ihrer Subjektivität somit dem Beweis nicht zugänglich sind.

Beispiel: „Der A ist ein dummes Luder.“

 

Tatsachenbehauptungen

Gegenüber dem Betroffenen (gegenüber Dritten: § 187 StGB) kann die Beleidigung auch mittels ehrkränkender Tatsachenbehauptungen erfolgen.

Tatsachenbehauptung = Behauptung über Vorgänge, Zustände oder Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.

Auch umfasst sind Behauptungen über innere Tatsachen, wie Absichten, Motive, Charaktereigenschaften oder Beweggründe, soweit sie erkennbar eine Beziehung zu bestimmten äußeren Ereignissen aufweisen und dadurch der notwendige Realitätsbezug hergestellt wird.
Beispiel: „Der A ist ein Dieb.“ (= Innere Tatsache, die in Beziehung zu einem äußeren Ereignis – nämlich einem Diebstahl – gesetzt werden kann)

Straftaten sind nach § 190 StGB erweislich wahr, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist; der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte rechtskräftig freigesprochen worden ist.

 

  • Erweislich wahre Tatsachenbehauptungen
    • Grundsatz
      Wahre Tatsachen können nicht ehrrührig sein (vgl. auch die explizite Feststellung in § 186 StGB: „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“). Sie sind gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten daher grundsätzlich straffrei.
    • Ausnahme: Formalbeleidigung
      Der Beweis der Wahrheit der Tatsache steht einer Bestrafung gem. §§ 192 Hs. 2, 193 Hs. 2 StGB) nicht entgegen, wenn es sich um eine „Formalbeleidigung“ handelt.

 

Formalbeleidigung = Beleidigung ergibt sich aus der Form oder den Umständen.

  • Form
    z.B. herabwürdigender Ton; besonders gehässige Einkleidung oder tendenziöse Zusammenstellung von Tatsachen

  • Umstände

    • Publikationsexzess 
      z.B. öffentliches Verbreiten von Tatsachen ohne berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit wie etwa Fotos eines Ladendiebs

    • Reaktualisierung 
      z.B. Schilderung von Geschehnissen nach längerem Zeitablauf wie etwa „Intimes Vorleben“ auf einer Hochzeit

 

  • Unwahre Tatsachen
    Strafbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen ehrkränkender Art gegenüber dem Betroffenen.

 

  • Tatsachen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt
    Nach e.A. ebenfalls strafbar sind ehrkränkende Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt. Hier stellen sich zwei Fragen: 

Handelt es sich bei der Nichterweislichkeit des Wahrheitsgehaltes um ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal oder lediglich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt?

Die Beantwortung dieser Frage ist relevant dafür, wo das Merkmal geprüft wird.

  • h.M.: Unwahrheit ist ein echtes (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal (wie bei § 187 StGB)
    → Prüfung zunächst im obj. Tatbestand und dann erneut im subjektiven Tatbestand; Vorsatz muss sich auch darauf beziehen
    Aufbauhinweis: Dieser Ansicht folgt auch der vorliegende Aufbau.

  • a.A: Unwahrheit ist lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit (wie bei § 186 StGB)
    → Prüfung nach subjektivem Tatbestand und vor Rechtswidrigkeit als dritter Punkt des Tatbestandes; Vorsatz muss sich nicht darauf beziehen (sondern nur auf die Ehrrührigkeit). 
    Arg.: Nennung der Voraussetzung in § 186 StGB erst im - mit „wird“ eingeleiteten - Teil zur Rechtsfolge
    (con) Systematik: Da bezüglich des Merkmals kein Vorsatz erforderlich ist, ist § 186 StGB strenger. Dies passt jedoch nur für die in § 186 StGB geregelte - im Vergleich zur (nur gegenüber dem Opfer erfolgten) ‚einfachen' Beleidigung - intensivere Rufschädigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen in Bezug auf Dritte (also mit Außenwirkung). Es würde ich bei der Übertragung somit um eine unzulässige strafschärfende Analogie zu § 186 StGB handeln.

 

Was geschieht, wenn sich der Wahrheitsgehalt nicht beweissicher feststellen lässt (sog. non liquet)?

  • h.M.: Es handelt sich bei der Unwahrheit um ein Tatbestandsmerkmal, das positiv festgestellt werden muss
    → Anwendung des ‚in dubio pro reo‘-Grundsatzes, sodass Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt nicht strafbar sind
    (pro) Grundlegende Systematik des Strafrechts; ‚in dubio pro reo‘-Grundsatz

  • a.A.: Es handelt sich bei der Unwahrheit um ein Merkmal, das angenommen wird, solange der Beschuldigte nicht die Wahrheit beweisen kann
    → Die Beweislast liegt beim Beschuldigten, sodass Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt strafbar sind.
    (pro) Systematik: Auch in § 186 StGB ist das Merkmal negativ formuliert, was als eine Umkehr der Beweislast interpretiert wird ("wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist")
    (con) Unpassende und unzulässige strafschärfende Analogie zu § 186 StGB (vgl. Arg. oben)

 

Kundgabeerfolg

  • e.A.: Äußerung muss dem Sinn nach erfasst worden sein
    (pro) sonst keine Verletzung der inneren Ehre
  • a.A.: Sinnliche Wahrnehmung der Äußerung reicht aus 
    (pro) Auch Schutz von u.a. Ausländern, Kindern, geistig eingeschränkten Personen; insb. Schutz derer äußeren Ehre

 

Subjektiver Tatbestand

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) ausreichend. „Beleidigungswille“ nicht notwendig. (e.A. kein Vorsatz bzgl. der Unwahrheit, da dies nur objektive Bedingung der Strafbarkeit, s.o.)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier:

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

  • § 185 Alt. 1 StGB: Öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts
  • § 185 Alt. 2 StGB: Tätliche Beleidigung (= unmittelbare körperliche Einwirkung, die nach objektiver Beurteilung eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen ausdrückt)
  • § 188 I StGB: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

 

Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)

Beleidigungsdelikte setzten grds. Strafantrag gem. §§ 194, 77 StGB voraus

 

 

Straffreiheit (§ 199 StGB)

Nach dem Gedanken der Kompensation kann das Gericht gem. § 199 StGB, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird und ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Taten besteht, einen oder beide Beleidiger für straffrei erklären.

 

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