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Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).

  • Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
  • Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
  • Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).

 

 

Adressat

Gegenüber Beleidigtem
Schutz der ‚inneren Ehre‘

Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“
Schutz der ‚äußeren Ehre‘

Inhalt

Werturteil

§ 185 Beleidigung

§ 185 Beleidigung

Tatsachen
mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt

§ 185 Beleidigung

§ 186 Üble Nachrede
ggf. i.V.m. § 188 II

Tatsachen
die unwahr sind

§ 185 Beleidigung

 

§ 187 Verleumdung
ggf. i.V.m. § 188 I

Tatsachen
die wahr sind

Grds. straffrei

außer Fälle des § 185 i.v.M. §§ 192 Hs. 2 oder 193 Hs. 2 StGB (sog. Formalbeleidigung)

Grds straffrei

außer Fälle des § 185 i.V.m. §§ 192 Hs. 2 oder 193 Hs. 2 StGB (sog. Formalbeleidigung)

 

 

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