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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Quelle: BMJ
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LexMea

Beleidigung (§ 185 StGB)

Prüfungsschema zur Beleidigung (§ 185 StGB): Täter beleidigt andere Personen oder bleidigungsfähige Personengesamtheiten. Beleidigen ist daskundtun einer Geringschätzung oder Missachtung, die geeignet ist, Betroffene verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Lebende Einzelpersonen
  6. Personengesamtheiten
  7. Tathandlung: Beleidigung
  8. Modalität
  9. Inhalt
  10. Werturteile
  11. Tatsachenbehauptungen
  12. Kundgabeerfolg
  13. Subjektiver Tatbestand
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld
  16. Qualifikation
  17. Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)
  18. Straffreiheit (§ 199 StGB)

 

  • § 186 StGB ist einschlägig bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt.
  • § 187 StGB ist einschlägig bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. 
  • § 185 StGB ist einschlägig in allen anderen Fällen, insb. bei Werturteilen oder Äußerungen gegenüber dem Beleidigten selbst.

Siehe auch die Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB).

 

  • Rechtsgut
    Ehre → unstrittig dualistischer Ehrbegriff aus

    • innerer Ehre (personaler Geltungswert) und

    • äußerer Ehre (sozialer Geltungswert / „Ruf“)

 

Ehrbegriff

  • e.A. Faktischer Ehrbegriff
    Wertschätzung, die einem Menschen faktisch (empirisch überprüfbar) entgegengebracht wird;
    (con) Problem bei Beleidigung unter vier Augen.

  • e.A. Normativer Ehrbegriff
    Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde (Art. 1 I GG) ableitet.

  • a.A. Personaler Ehrbegriff
    Wert, den eine Person sich (aufgrund ihres sittlich-sozialen Verhaltens) verdient hat.

  • h.M. Normativ / personaler Ehrbegriff
    Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde ableitet und den sie sich verdient hat.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Lebende Einzelpersonen

Tatobjekt kann jeder lebende Mensch sein (für Verstorbene s. § 189 StGB); nach h.M. unabhängig von dessen Aufnahmefähigkeit (z.B. auch Kinder oder Geisteskranke).

Mehrere Personen können auch unter Nennung einer Sammel-/Kollektivbezeichnung beleidigt werden. Überwiegend wird dafür verlangt, dass...

  • der Personenkreis so klar abgegrenzt und zahlenmäßig überschaubar ist, sodass er aus der Allgemeinheit heraussticht und
  • eine Zuordnung zu einzelnen Personen möglich ist.

Beispiel.: Die Lehrer am Schiller-Gymnasium verkaufen Schulnoten.

 

Personengesamtheiten

Sind Personengesamtheiten beleidigungsfähig?

Aus § 194 III 2, IV StGB folgt, dass jedenfalls die dort genannten Einrichtungen beleidigt werden können.

  • Rspr.: (+) Andere Personengesamtheiten sind beleidigungsfähig, wenn diese eine rechtlich anerkannte, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können.
    Beispiel: "Die Berliner Polizei", "die Bundeswehr"; Nicht erfasst dagegen: „Die Polizei“ da keine einheitliche Willensbildung unterschiedlicher Landespolizeien

  • a.A.: (-) Andere Personengesamtheiten sind nicht beleidigungsfähig
    (pro) Systematik: Umkehrschluss aus § 194 III 2, IV StGB; Telos: Von § 185 StGB geschützte Ehre ist individuell

 

Tathandlung: Beleidigung

Beleidigung = Kundgabe einer Geringschätzung oder Missachtung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

 

Modalität

Wörtlich (z.B. durch Kraftausdrücke), schriftlich (z.B. Brief), bildlich (z.B. Karikatur), durch Gesten (z.B. durch Ansinnen sexueller Handlungen)

Welche Äußerungen im vertrauten Kreis sind strafbar?

  • h.M.: Nur Äußerungen unter Eheleuten und im engsten Familienkreis sind nicht strafbar
    (e.A.: außer bei der Möglichkeit, dass diese nach außen dringen)
    (pro) Systematik: Privatsphäre des Art. 2 I, 1 I GG; Telos: Bereich vertraulicher Kommunikation und des „Abreagierens“

    • Teilauffassung 1
      Teleologische Reduktion des Tatbestandes, da aufgrund der Vertraulichkeit keine Verletzung der äußeren Ehre möglich ist

    • Teilauffassung 2:
      Greifen als Rechtfertigungsgrund

  • e.A.: Zusätzlich keine Strafbarkeit für alle eng vertrauten Personen
    z.B. engster Freundeskreis oder vertrauliches, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegendes Arztgespräch

 

Inhalt
Werturteile

Gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten kann die Beleidigung mittels ehrkränkenden Werturteils erfolgen.

Werturteil = gekennzeichnet durch eine persönliche Wertung, Einschätzung, Schlussfolgerung, Stellungnahme bzw. Dafürhalten oder Ähnliches, die nicht durch Tatsachen belegbar und aufgrund ihrer Subjektivität somit dem Beweis nicht zugänglich sind.

Beispiel: „Der A ist ein dummes Luder.“

 

Tatsachenbehauptungen

Gegenüber dem Betroffenen (gegenüber Dritten: § 187 StGB) kann die Beleidigung auch mittels ehrkränkender Tatsachenbehauptungen erfolgen.

Tatsachenbehauptung = Behauptung über Vorgänge, Zustände oder Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.

Auch umfasst sind Behauptungen über innere Tatsachen, wie Absichten, Motive, Charaktereigenschaften oder Beweggründe, soweit sie erkennbar eine Beziehung zu bestimmten äußeren Ereignissen aufweisen und dadurch der notwendige Realitätsbezug hergestellt wird.
Beispiel: „Der A ist ein Dieb.“ (= Innere Tatsache, die in Beziehung zu einem äußeren Ereignis – nämlich einem Diebstahl – gesetzt werden kann)

Straftaten sind nach § 190 StGB erweislich wahr, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist; der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte rechtskräftig freigesprochen worden ist.

 

  • Erweislich wahre Tatsachenbehauptungen
    • Grundsatz
      Wahre Tatsachen können nicht ehrrührig sein (vgl. auch die explizite Feststellung in § 186 StGB: „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“). Sie sind gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten daher grundsätzlich straffrei.
    • Ausnahme: Formalbeleidigung
      Der Beweis der Wahrheit der Tatsache steht einer Bestrafung gem. §§ 192 Hs. 2, 193 Hs. 2 StGB) nicht entgegen, wenn es sich um eine „Formalbeleidigung“ handelt.

 

Formalbeleidigung = Beleidigung ergibt sich aus der Form oder den Umständen.

  • Form
    z.B. herabwürdigender Ton; besonders gehässige Einkleidung oder tendenziöse Zusammenstellung von Tatsachen

  • Umstände

    • Publikationsexzess 
      z.B. öffentliches Verbreiten von Tatsachen ohne berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit wie etwa Fotos eines Ladendiebs

    • Reaktualisierung 
      z.B. Schilderung von Geschehnissen nach längerem Zeitablauf wie etwa „Intimes Vorleben“ auf einer Hochzeit

 

  • Unwahre Tatsachen
    Strafbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen ehrkränkender Art gegenüber dem Betroffenen.

 

  • Tatsachen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt
    Nach e.A. ebenfalls strafbar sind ehrkränkende Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt. Hier stellen sich zwei Fragen: 

Handelt es sich bei der Nichterweislichkeit des Wahrheitsgehaltes um ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal oder lediglich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt?

Die Beantwortung dieser Frage ist relevant dafür, wo das Merkmal geprüft wird.

  • h.M.: Unwahrheit ist ein echtes (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal (wie bei § 187 StGB)
    → Prüfung zunächst im obj. Tatbestand und dann erneut im subjektiven Tatbestand; Vorsatz muss sich auch darauf beziehen
    Aufbauhinweis: Dieser Ansicht folgt auch der vorliegende Aufbau.

  • a.A: Unwahrheit ist lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit (wie bei § 186 StGB)
    → Prüfung nach subjektivem Tatbestand und vor Rechtswidrigkeit als dritter Punkt des Tatbestandes; Vorsatz muss sich nicht darauf beziehen (sondern nur auf die Ehrrührigkeit). 
    Arg.: Nennung der Voraussetzung in § 186 StGB erst im - mit „wird“ eingeleiteten - Teil zur Rechtsfolge
    (con) Systematik: Da bezüglich des Merkmals kein Vorsatz erforderlich ist, ist § 186 StGB strenger. Dies passt jedoch nur für die in § 186 StGB geregelte - im Vergleich zur (nur gegenüber dem Opfer erfolgten) ‚einfachen' Beleidigung - intensivere Rufschädigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen in Bezug auf Dritte (also mit Außenwirkung). Es würde ich bei der Übertragung somit um eine unzulässige strafschärfende Analogie zu § 186 StGB handeln.

 

Was geschieht, wenn sich der Wahrheitsgehalt nicht beweissicher feststellen lässt (sog. non liquet)?

  • h.M.: Es handelt sich bei der Unwahrheit um ein Tatbestandsmerkmal, das positiv festgestellt werden muss
    → Anwendung des ‚in dubio pro reo‘-Grundsatzes, sodass Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt nicht strafbar sind
    (pro) Grundlegende Systematik des Strafrechts; ‚in dubio pro reo‘-Grundsatz

  • a.A.: Es handelt sich bei der Unwahrheit um ein Merkmal, das angenommen wird, solange der Beschuldigte nicht die Wahrheit beweisen kann
    → Die Beweislast liegt beim Beschuldigten, sodass Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt strafbar sind.
    (pro) Systematik: Auch in § 186 StGB ist das Merkmal negativ formuliert, was als eine Umkehr der Beweislast interpretiert wird ("wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist")
    (con) Unpassende und unzulässige strafschärfende Analogie zu § 186 StGB (vgl. Arg. oben)

 

Kundgabeerfolg

  • e.A.: Äußerung muss dem Sinn nach erfasst worden sein
    (pro) sonst keine Verletzung der inneren Ehre
  • a.A.: Sinnliche Wahrnehmung der Äußerung reicht aus 
    (pro) Auch Schutz von u.a. Ausländern, Kindern, geistig eingeschränkten Personen; insb. Schutz derer äußeren Ehre

 

Subjektiver Tatbestand

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) ausreichend. „Beleidigungswille“ nicht notwendig. (e.A. kein Vorsatz bzgl. der Unwahrheit, da dies nur objektive Bedingung der Strafbarkeit, s.o.)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier:

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

  • § 185 Alt. 1 StGB: Öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts
  • § 185 Alt. 2 StGB: Tätliche Beleidigung (= unmittelbare körperliche Einwirkung, die nach objektiver Beurteilung eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen ausdrückt)
  • § 188 I StGB: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

 

Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)

Beleidigungsdelikte setzten grds. Strafantrag gem. §§ 194, 77 StGB voraus

 

 

Straffreiheit (§ 199 StGB)

Nach dem Gedanken der Kompensation kann das Gericht gem. § 199 StGB, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird und ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Taten besteht, einen oder beide Beleidiger für straffrei erklären.

 

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