Prüfungsschema zur Verleumdung (§ 187 StGB): Täter behauptet in Beziehung auf einen anderen eine nachweislich unwahre, ehrenrührige oder kreditgefährdende Tatsache, obwohl er deren Unwahrheit kennt.
Siehe auch die Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB).
Rechtsgut
Ehre → unstrittig dualistischer Ehrbegriff aus
innerer Ehre (personaler Geltungswert) und
äußerer Ehre (sozialer Geltungswert / „Ruf“)
Ehrbegriff
e.A. Normativer Ehrbegriff
Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde (Art. 1 I GG) ableitet.
a.A. Personaler Ehrbegriff
Wert, den eine Person sich (aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens) verdient hat.
h.M. Normativ / personaler Ehrbegriff
Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde ableitet und den sie sich verdient hat.
Unwahrheit der Tatsache = In wesentlichen Punkten nachweislich falsch.
Behaupten / Verbreiten / Tatsache = → wie bei der Üblen Nachrede (§ 186 StGB)
Die verbreitete / behauptete unwahre Tatsache muss ehrenrührig oder kreditgefährdend sein.
Ehrenrührig = → wie bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB)
Kredit = Vertrauen, das jemand in Bezug auf die Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt
Geschützt sind also nicht nur bestehende Darlehen, sondern auch die allg. Kreditwürdigkeit.
Gefährdung = Tatsachenbehauptung lässt die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Betroffenen zweifelhaft erscheinen
Es muss nicht zu einem tatsächlichen Vertrauensverlust oder zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Vermögens kommen („zu gefährden geeignet ist“).
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Beleidigungsdelikte setzten gem. §§ 194, 77 StGB grds. Strafantrag voraus.