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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um
1.
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
2.
eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Quelle: BMJ
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LexMea

Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).

  • Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
  • Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
  • Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).

 

 

Adressat

Gegenüber Beleidigtem
Schutz der ‚inneren Ehre‘

Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“
Schutz der ‚äußeren Ehre‘

Inhalt

Werturteil

§ 185 Beleidigung

§ 185 Beleidigung

Tatsachen
mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt

§ 185 Beleidigung

§ 186 Üble Nachrede
ggf. i.V.m. § 188 II

Tatsachen
die unwahr sind

§ 185 Beleidigung

 

§ 187 Verleumdung
ggf. i.V.m. § 188 I

Tatsachen
die wahr sind

Grds. straffrei

außer Fälle des § 185 i.v.M. §§ 192 Hs. 2 oder 193 Hs. 2 StGB (sog. Formalbeleidigung)

Grds straffrei

außer Fälle des § 185 i.V.m. §§ 192 Hs. 2 oder 193 Hs. 2 StGB (sog. Formalbeleidigung)

 

 

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