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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1.
eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2.
einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).

  • Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
  • Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
  • Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).

 

 

Adressat

Gegenüber Beleidigtem
Schutz der ‚inneren Ehre‘

Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“
Schutz der ‚äußeren Ehre‘

Inhalt

Werturteil

§ 185 StGB - Beleidigung

§ 185 StGB - Beleidigung

Tatsachen
mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt

§ 185 StGB -Beleidigung

§ 186 StGB - Üble Nachrede
ggf. i.V.m. § 188 II StGB

Tatsachen
die unwahr sind

§ 185 StGB - Beleidigung

 

§ 187 StGB - Verleumdung
ggf. i.V.m. § 188 I StGB

Tatsachen
die wahr sind

Grds. straffrei

außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
§ 193 Hs. 2 StGB
(sog. Formalbeleidigung)

Grds. straffrei

außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
§ 193 Hs. 2 StGB
(sog. Formalbeleidigung)

 

 

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