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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:
wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:
auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Mittäterschaft, bei der fremde Tatbeiträge zugerechnet werden, wenn diese bei gemeinsamem Tatplan in gemeinschaftlicher Tatausführung erfolgten (§ 25 II StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Ggf. Taterfolg
  5. Tathandlung
  6. Eigene Tatbeiträge
  7. Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘
  8. Gemeinsamer Tatplan
  9. Gemeinschaftliche Tatausführung
  10. Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung
  13. Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)
  14. Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
  15. Rechtswidrigkeit
  16. Schuld

 

Unterschied:

  • Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung
  • Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens"). Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 II StGB).

 

  • Täterschaft wird vor Teilnahme geprüft. Begonnen wird mit dem Tatnächsten.
  • Hat ein Täter alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, empfiehlt es sich, zunächst diesen zu prüfen und erst bei der Prüfung der anderen Mittäter auf eine Zurechnung der Tatbeiträge einzugehen.
  • Haben die Beteiligten arbeitsteilig gehandelt, können diese u.U. gemeinsam geprüft werden. Auf eine getrennte Prüfung der Beteiligten im subj. TB, sowie bei Tatbestandsverschiebung, Rechtswidrigkeit und Schuld ist jedoch zu achten!

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Ggf. Taterfolg

Tathandlung

Eigene Tatbeiträge

Zunächst werden die eigenen Handlungen des Täters unter den Tatbestand subsummiert. Bei der Mittäterschaft verwirklicht der Täter selbst nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestandes durch eigenhändige Handlungen.

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

  • h.M. Gesamtlösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, wird dies allen Mittätern gesamt zugerechnet
  • a.A. Einzellösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, beginnt auch nur dessen Versuch

 

Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘

Gemeinschaftliche Begehung = Vom gemeinsamen Tatplan umfasste gemeinschaftliche Tatbegehung

 

Gemeinsamer Tatplan

Es werden nur solche Handlungen zugerechnet, die auch von einem gemeinsamen Tatplan umfasst sind.

Gemeinsamer Tatplan = Vorsatz bzgl. einer bestimmten gemeinschaftlich zu begehenden Tat.

  • Bestimmtheit
    Vorsatz muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen. Aber Tatpläne sind i.d.R. in Teilen offen gestaltet. Unwesentliche Abweichungen sind daher unerheblich (wenn Schwere und Gefährlichkeitsgrad gleich bleiben und regelmäßig mit solchen gerechnet werden muss). Keine Haftung für wesentliche Abweichungen (→ keine Haftung für den Exzess des Mittäters) – außer der Tatplan wird nachträglich ggf. auch konkludent abgeändert.

  • Form
    Explizit und konkludent möglich

  • Kenntnisnahme
    Gesamte Einigung muss vom anderen wahrgenommen werden; einseitige Kenntnisnahme und Billigung genügen nicht; selbiges gilt für Änderungen im Tatplan

 

Gemeinschaftliche Tatausführung

Anforderungen an Ausführungshandlungen hängen vom Verständnis der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ab:

 

  • h.L. Tatherrschaftslehre
    Tatbeitrag des Mittäters ist so wesentlich zur Verwirklichung des Tatbestandes, dass er funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft hat
    • Unteransicht 1 (e.A.): Strenge ('enge') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters nie ausreichend
      (pro) Grenzziehung scharf; Tatherrschaft setzt Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit vor Ort voraus
      (con) Bandenchef nicht umfasst
    • Unteransicht 2: (h.L.): Gemäßigte ('weite') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters ausreichend, wenn ‚Minus‘ bei Tatausführung durch ein ‚Plus‘ an anderer Stelle ausgeglichen wird
      (pro) Bandenchef umfasst
      (con) keine Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit des Mittäters vor Ort; Grenze unscharf; Anstiftung z.B. für Bandenchef ausreichend (haftet „gleich einem Täter“)

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandlicher Grundlage
    Mittäter hat Täterwille (animus auctoris), der anhand obj.-tatbestandlicher Kriterien (insb. Umfang der Tatbeteiligung, Interesse an der Tat, Tatherrschaft) bestimmt wird.
    (con) Abgrenzungsschwierigkeiten (insb. zur Beihilfe); reine Vorbereitungshandlung des Mittäters bei hinreichend starkem Tatinteresse ausreichend

 

Siehe zu den unterschiedlichen Ansichten allgemein die Übersicht: Täterschaft und Teilnahme.

 

Zu welchem Zeitpunkt muss der Tatbeitrag des Mittäters erfolgen (insb. sukzessive Mittäterschaft möglich)?

Noch kein Versuchsbeginn einer Haupttat

Versuchsbeginn bis Vollendung

Vollendung bis Beendigung
(sog. sukzessive Beihilfe)

Nach beiden Ansichten:
(–) da nach allg. Regeln Strafbarkeit erst ab Versuchsbeginn

  • h.L. Tatherrschaftslehre:

    (+) wenn auch Mittäter Tatherrschaft innehat

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbest. Basis: 

    (+) wenn Täterwille, der sich nach obj. Kriterien bemisst

  • h.L.:

    (-) da keine funktionale / arbeitsteilige Steuerungsmacht
    (pro
    Wortlaut: „Straftat“ i.S.d. § 25 II StGB mit Vollendung abgeschlossen; Zeitpunkt der „Beendigung“ hingegen unbestimmt (Art. 103 II GG); Vorsatz muss bei Tat selbst vorliegen (Koinzidenzprinzip; Irrelevanz des dolus subsequens)

 

  • Rspr.: 

    (+) bei hinreichendem Täterwillen

    (pro) Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Tathandlung zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei

Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung

 

Subjektiver Tatbestand

Keine Zurechnung fremder Elemente. Jeder Täter ist deliktspezifisch eigenständig zu prüfen.

Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung

Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)

 

Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Rechtswidrigkeit

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Schuld

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

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