SpruchG Spruchverfahrensgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 3.
- der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
- 5.
- der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 7.
- der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft