SpkG NRW Sparkassengesetz NRW
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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.
Quelle: Justizportal NRW
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