SpkG NRW Sparkassengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Trägerschaft auf den Sparkassen- und Giroverband auf Zeit übertragen. Durch die Übertragung bleibt das Geschäftsgebiet der Sparkasse unverändert. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Trägerschaft übergeht. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Der Sparkassen- und Giroverband hat zu prüfen, ob die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann. Eine wirtschaftliche Bewertung der Prüfungsstelle des Verbandes ist dazu schriftlich einzuholen.
(3) Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse kann die Trägerschaft vom Sparkassen- und Giroverband wieder auf den früheren Träger zurück übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entscheidet der jeweilige Träger der Sparkasse. Einzelheiten regelt die Satzung des Trägers. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. Mitglieder des Vorstandes einer räumlich direkt angrenzenden Sparkasse und deren Stellvertreter dürfen nicht zu weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Dem Verwaltungsrat müssen Vertreter aus dem Gebiet des bisherigen Trägers angehören. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Mit der Übertragung der Trägerschaft endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse und ihrer Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
Quelle: Justizportal NRW
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