PfandBG Pfandbriefgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
- 4.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
- 5.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
- 6.
- entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
Import: