PfandBG Pfandbriefgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
- 2.
- wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
Quelle: BMJ
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