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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

(1) Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen für das Gewässer sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes auszurichten. Dabei sind auch die Erfordernisse des Klimaschutzes und das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.
(2) In der Kegel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.
(3) Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen.
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