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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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