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Landeswassergesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung.
(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
  1. 1.
    Anlagen, die einer zulassungspflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung des Gewässers dienen,
  2. 2.
    Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen, in der die Belange des § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden, oder die in einem bergrechtlichen Betriebsplan oder in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung zugelassen werden, sofern die Zulassung insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ergangen ist,
  3. 3.
    Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des § 36 Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden und
  4. 4.
    Anlagen an den in der Anlage 1 unter Buchstabe A Abschnitt II Nummer 1, 3, 4 mit Ausnahme des Griethauser Altrheins, 5 und 7 genannten Bundeswasserstraßen sowie an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wird. § 25 Absatz 2 ist anzuwenden.
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