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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

A Gewässer erster Ordnung
I. Landesgewässer
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Bezeichnung des GewässersEndpunkte des Gewässers
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EmsWehr in WarendorfOberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775)
LippeEinmündung der Pader bei Schloß NeuhausRhein
RuhrEinmündung der MöhneOberhalb der Schloßbrücke in Mülheim (Ruhr)
SiegLandesgrenzeRhein
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Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.
II. Bundeswasserstraßen
  1. 1.
    Dortmund-Ems-Kanal
  2. 2.
    Ems
  3. 3.
    Mittellandkanal
  4. 4.
    Griethauser Altrhein mit Spoykanal
  5. 5.
    Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal
  6. 6.
    Rhein
  7. 7.
    Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr
  8. 8.
    Ruhr
  9. 9.
    Weser
mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 - RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.
B Gewässer zweiter Ordnung
Agger
Berkel
Bocholter Aa
Dinkel
Ems, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Emscher
Erft
Issel
Lenne
Lippe, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Niers
Ruhr, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Rur
Sieg von der Quelle bis zur Landesgrenze
Weser, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Wupper
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