LWG NRW Landeswassergesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Eine Genehmigung, die vor dem 16. Juli 2016
- 1.nach § 99 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 22 fort,
- 2.nach § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 57 Absatz 2 fort.
(3) Eine Erlaubnis, die vor dem 16. Juli 2016 nach § 44 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, gilt fort.
(4) Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen entsprechenden Verordnungen fort. § 35 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen. § 83 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.
(5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Quelle: Justizportal NRW
Import: