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LWahlG NRW
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Landeswahlgesetz NRW
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§ 47 Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2026 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
23.10.2024