LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
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§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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