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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuss sind durch ihren Vorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Landschaftsverbandes zu unterrichten, Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung kann von dem Direktor des Landschaftsverbandes jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über alle Angelegenheiten des Landschaftsverbandes verlangen.
(2) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können vom Direktor des Landschaftsverbandes jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht, soweit es durch Satzung geregelt ist.
(3) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuss können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 7 und 11 vom Direktor des Landschaftsverbandes Einsicht in die Akten durch einen von ihnen bestimmten Fachausschuss oder einzelne von ihnen beauftragte Mitglieder verlangen.
(4) In Einzelfällen muss auf Beschluss der Landschaftsversammlung oder auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Mitglied Akteneinsicht gewährt werden. Diese Bestimmung gilt für den Landschaftsausschuss und seine Mitglieder entsprechend. Einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Mitglied eines Fachausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nur auf Grund eines Beschlusses des Fachausschusses zu.
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