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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere
  1. a)
    die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
  2. b)
    die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,
  3. c)
    die Verwaltungsführung des Direktors des Landschaftsverbandes zu überwachen.
(2) Der Landschaftsausschuss kann den Fachausschüssen (§ 13) bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbstständigen Entscheidung übertragen. Er kann Entscheidungen der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Beschlüsse der Fachausschüsse, die von weniger als zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst worden sind, bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(3) Der Landschaftsausschuss kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Direktor des Landschaftsverbandes übertragen.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übt der Landschaftsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung aus.
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