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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Erklärungen, durch die der Landschaftsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind durch den Direktor des Landschaftsverbandes oder seinen allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Liegt der Erklärung ein Beschluss der Landschaftsversammlung oder eines Ausschusses zu Grunde, so soll dieser dabei angeführt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landschaftsverband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die auf Grund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.
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