LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
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Kommunalrecht
(1) Dem Direktor des Landschaftsverbandes werden zur Mitwirkung bei der Erledigung der Dienstgeschäfte und zur Vertretung in bestimmten Geschäftsbereichen leitende Beamte (Landesräte) beigeordnet; ihre Zahl wird durch Satzung und Stellenplan festgelegt. Allgemeiner Vertreter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Erste Landesrat. Im Übrigen richtet sich die Vertretung und Geschäftsverteilung nach der vom Landschaftsausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Der Direktor des Landschaftsverbandes oder einer der Landesräte muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Die Bestimmungen des § 71 der Gemeindeordnung über die Wiederwahl sowie des § 72 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Landschaftsversammlung kann den Direktor des Landschaftsverbandes und Landesräte abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Landschaftsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
(4) Dienstvorgesetzter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Landschaftsausschuss. Dienstvorgesetzter aller übrigen Bediensteten des Landschaftsverbandes ist der Direktor des Landschaftsverbandes. Die Beamten des Landschaftsverbandes werden auf Grund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes ernannt, befördert und entlassen. Die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten trifft der Direktor des Landschaftsverbandes. Die Satzung kann eine andere Regelung treffen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landschaftsverbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.
Quelle: Justizportal NRW
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