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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

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Kommunalrecht

Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der Landschaftsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Personen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend. Eine Gruppe in der Landschaftsversammlung besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen gilt § 56 Absätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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