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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Für die Freistellung und Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach Absatz 1 zustehen, erhalte 
  1. 1.
    der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,
  2. 2.
    der Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreter,
  3. 3.
    Vorsitzende von Ausschüssen der Landschaftsversammlung,
  4. 4.
    Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.
(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung beschließen, dass
  1. 1.
    einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 2 Nummer 3 ausgenommen werden,
  2. 2.
    die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann die Landschaftsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Landschaftsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.
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