LPrG NRW Landespressegesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen § 10 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt,
- 3.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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