LPrG NRW Landespressegesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
- 2.
- 3.als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
- 4.gestrichen
Quelle: Justizportal NRW
Import: