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Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die unteren Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes für ihren Zuständigkeitsbereich. Im Rahmen dieses Verzeichnisses sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. Die für die Festsetzung der Maßnahmen zuständigen Behörden haben den unteren Naturschutzbehörden die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Maßnahmen, die Art der Sicherung der Maßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Fläche kleiner als 500 Quadratmeter ist. Die Gemeinden übermitteln den unteren Naturschutzbehörden die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Absatz 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden. Hierfür gilt ebenfalls die Anwendbarkeitsschwelle des Satzes 4.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Ersatzgeldverzeichnis, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist. Das Ersatzgeldverzeichnis ist den höheren Naturschutzbehörden alle vier Jahre von den unteren Naturschutzbehörden ihres Bezirks zuzuleiten.
(3) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen die Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Der Projektträger hat die im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt in geeigneter Weise bereitzustellen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Pläne im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 bis 3 sind durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Internet unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben landesweit zentral zu veröffentlichen. Hierfür stellt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz den nach Absatz 1 bis 3 zur Führung der Verzeichnisse zuständigen Stellen einheitliche informationstechnische Systeme zur Verfügung.
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