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LHO NRW  
Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

§ 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind.
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