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Landeshaushaltsordnung NRW
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§ 65b Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach
§ 65a
zu veröffentlichen.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
23.10.2024