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LHO NRW
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Landeshaushaltsordnung NRW
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§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts
Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
23.10.2024