LHO NRW Landeshaushaltsordnung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.
Quelle: Justizportal NRW
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