LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2.
Quelle: Justizportal NRW
Import: