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LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

(1) Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für
  1. 1.
    die Gemeindeverbände,
  2. 2.
    die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,
  3. 3.
    Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige Behörde.
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