LFoG NRW Landesforstgesetz NRW
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Energie- & Umweltrecht
- 1.die Gemeindeverbände,
- 2.die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Gemeinschaftswaldgesetz,
- 3.Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige Behörde.
Quelle: Justizportal NRW
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